Die Mitgliederversammlung hat eine Änderung der Satzung des Vereins Landschaftsverband Weser-Hunte e. V. in der Fassung vom 25.02.1991, zuletzt geändert am 11.10.2006, am 02.12.2015 wie folgt beschlossen:

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Landschaftsverband Weser-Hunte e. V.“. Er ist am 25.02.1991 (Satzungserrichtung) von der Hoya-Diepholz’sche Landschaft, den Landkreisen Diepholz und Nienburg/Weser, den Städten Diepholz und Nienburg/Weser, dem Kreisheimatbund Diepholz e.V. und dem Museumsverein Nienburg/Weser für die Grafschaften Hoya, Diepholz und Wölpe e.V. gegründet worden.

(2)  Sitz des Vereins ist Diepholz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. VR 100194 eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist insbesondere

  • die Förderung von Kunst und Kultur,
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,

im Gebiet der Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, z.B. durch die Herausgabe von Publikationen zur regionalgeschichtlichen und kulturell bedeutenden Themen, durch die Pflege der heimatlichen Literatur, durch die Förderung der Geschichtsforschung und der niederdeutschen Sprache, durch die Stärkung des Museumswesen im Vereinsgebiet und mit der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Tagungen und Projekten.

In Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein mit den kommunalen und staatlichen Behörden und Stellen zusammen. Die Zuständigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften bleibt unberührt.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

(1)  Kommunen und juristische Personen, die ihren Sitz im Vereinsgebiet haben oder dort im Sinne der Vereinszwecke tätig sind, können Mitglied im Verein werden.

(2)  Die Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen.

(3)  Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt.

 

§ 4 – Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 – Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Feststellung des Haushalts sowie die Feststellung der Jahresrechnung,

b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

e) die Aufnahme neuer Mitglieder,

f) die Bestellung des Kassenprüfers.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/den Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Sie soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied je angefangene 51,13 Euro Jahresbeitrag eine Stimme.

(4)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Beitragsfestsetzungen ist eine Mehrheit von drei viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei viertel der vorhandenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der Mitglieder, erforderlich.

 

§ 6 – Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden/einem stellvertretenden Vorsitzenden und einer Beisitzerin/einem Beisitzer.

Vorsitzende/Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender sind im Wechsel die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der Kreise Diepholz und Nienburg/Weser.

Beisitzerin/Beisitzer ist die Präsidentin / der Präsident der Hoya-Diepholz’schen Landschaft.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf des 4. auf ihre Wahl folgenden Geschäftsjahres.

(2)  Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es der Körperschaft oder Mitgliedervereinigung nicht mehr angehört. Gewählte Vorstandsmitglieder können mit einer Mehrheit von zwei drittel der anwesenden Stimmen durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

(3)  Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.

(4)  Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass im Laufe seiner Amtszeit die dem Landschaftsverband zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis der Einwohnerzahlen in den Kreisen Diepholz und Nienburg aufgewendet werden.

(5)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzerin/der Beisitzer. Der Verein wird vertreten durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden allein.

 

§ 7 – Einnahmen

(1)  Der Landschaftsverband finanziert sich durch Zuschüsse, Spenden und Beiträge seiner Mitglieder.

(2)  Die Beiträge werden bei kommunalen Gebietskörperschaften nach der Zahl der Einwohner/innen, bei juristischen Personen nach der Zahl der Mitglieder bemessen. Der Beitrag der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie der juristischen Personen beträgt 20% der Beiträge der Landkreise.

(3)  Die Hoya-Diepholz’sche Landschaft, der Kreisheimatbund Diepholz e.V. und der Museumsverein Nienburg/Weser für die Grafschaften Hoya, Diepholz und Wölpe e.V. zahlen einen angemessenen festen Beitrag.

 

§ 8 – Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 5 Abs. 4 Satz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hoya-Diepholz´sche Landschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Der Auflösungsbeschluss kann erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.