Corona-Sonderprogramm II zur Unterstützung von COVID-19 betroffenen Solo-Selbstständigen in der Kultur

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Das Land Niedersachsen hat ein weiteres Corona-Sonderprogramm aufgelegt, um die durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Auswirkungen auf die Kulturszene zu kompensieren und diese zu vitalisieren. Gemeinsam mit den Landschaften und Landschaftsverbänden sowie der Niedersächsischen Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung geht es insbesondere darum, die Durchführung von Aktivitäten von Solo-Selbstständigen in der Kultur zu ermöglichen.

Als Solo-Selbstständige in der Kultur gelten im Haupterwerb selbstständig tätige, nicht angestellte Künstlerinnen und Künstler sowie andere Personen, deren Mitwirkung notwendige Voraussetzung dafür ist, dass kulturelle Angebote stattfinden können (z.B. Licht- und Tontechniker*innen). Als Solo-Selbstständige*r gilt nicht, wer Mitarbeiter*innen beschäftigt.

Das Programm ist in insgesamt vier Förderlinien mit unterschiedlichen Antragsfristen unterteilt:

  • Förderlinie A (kulturelle Veranstaltungen) richtet sich an Kulturveranstalter, die Verträge mit Solo-Selbstständigen für die Mitwirkung an und Durchführung von öffentlichen kulturellen Veranstaltungen in allen Sparten abschließen. Die Mittel werden im Verbandsgebiet durch den Landschaftsverband Weser-Hunte vergeben. Anträge können vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel laufend bis zum 28. Februar 2021 gestellt werden.
  • Förderlinie B (kulturelle Bildung) unterstützt Einrichtungen mit einem regelmäßigen Kultur- oder Bildungsangebot, die für die Durchführung ihrer Angebote Verträge mit Solo-Selbstständigen abschließen. Im Bereich der kulturellen Bildung (z.B. Kunstschulen, Musikschulen) werden die Mittel im Verbandsgebiet vom Landschaftsverband Weser-Hunte vergeben. Anträge können vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel laufend bis zum 28. Februar 2021 gestellt werden. Im Bereich der Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen) ist die Niedersächsische Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) zuständig. Alle Informationen zur Antragstellung bei der Agentur finden Sie auf der Webseite der AEWB.
  • In der Förderlinie C (innovative Projekte) werden Vorhaben von Solo-Selbstständigen in der Kultur gefördert, die sich in innovativen Projekten künstlerisch mit aktuellen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen auseinandersetzen.Bei einer beantragten Fördersumme bis 7.999 Euro werden die Mittel im Verbandsgebiet vom Landschaftsverband Weser-Hunte vergeben. Antragsfristen sind der 16. November 2020 und der 01. Februar 2021. Anträge mit einer beantragten Fördersumme ab 8.000 Euro sind direkt an das Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu richten.
  • Förderlinie D (nichtöffentlicher Bereich) richtet sich an Solo-Selbstständige in der Kultur, die im Bereich nichtöffentlicher Veranstaltungen aktiv sind. Die Mittel werden ausschließlich durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur vergeben.

Die Ausschreibungsrichtlinien des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur für das gesamte Programm und eine Zusammenstellung allgemeiner Hinweise zu allen vier Förderlinien stehen hier als Downloads zur Verfügung:

Nicht gefördert werden können:

  1. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  2. Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen
  3. die Produktion und Aufführung von Film- und Zirkusaufführungen
  4. das ausschließliche Abspielen von Ton- bzw. Bild-/Tonträgern
  5. Personalkosten für Festangestellte, Folgekosten und Investitionen
  6. Doppelförderungen aus Bundes- und Landesmitteln sind zu vermeiden.

Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Mit dem Förderantrag können Sie jedoch zugleich den vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen. Bitte beachten Sie, dass damit aber keine Förderzusage unsererseits verbunden ist. Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet lediglich, dass Verpflichtungen, die bereits vor der Förderentscheidung für das Projekt eingegangen werden, der Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

Unterlagen zum Download