Sonderprogramm für energetische Maßnahmen bei Kultureinrichtungen – Neue Antragsfrist: 31. März

Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. weist darauf hin, dass aus dem Sonderprogramm für energetische Maßnahmen bei kleinen Kultureinrichtungen noch Restmittel verfügbar sind. Interessierte Einrichtungen können bis zum 31. März 2025 Anträge einreichen.

Das Sonderprogramm, das auf das Investitionsprogramm des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur zurückgeht, unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zur energetischen Sanierung von Kultureinrichtungen. Ziel ist es, den Energieverbrauch nachhaltig zu senken und damit den Kulturbetrieb zukunftsfähig zu machen.

Wer kann gefördert werden?

Das Programm richtet sich an kleine Kultureinrichtungen mit maximal drei hauptamtlichen Vollzeitstellen. Auch freie Theater und Amateurtheater mit nicht mehr als fünf Eigenproduktionen pro Jahr sind antragsberechtigt. Zugelassen sind juristische Personen des privaten Rechts wie eingetragene Vereine, gGmbHs oder Stiftungen, sofern die Einrichtung eindeutig kulturell ausgerichtet ist. Kirchliche und kommunale Einrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen wie:

– Dämmung von Fassaden, Wänden, Dächern oder Geschossdecken

– Austausch von Fenstern und Außentüren

– Installation von Photovoltaikanlagen

– Modernisierung von Heizungen oder elektronischen Anlagen

– Energiesparmaßnahmen bei Beleuchtung und Veranstaltungstechnik

Der Förderbetrag liegt zwischen 1.000 und 25.000 Euro, wobei bis zu 75 % der Projektkosten übernommen werden können.

Die geförderten Maßnahmen müssen im Jahr 2025 abgeschlossen sein. Ebenso müssen die Mittel im selben Jahr abgerufen werden.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Anträge für Antragsstellende aus den Landkreisen Diepholz und Nienburg sind bis zum 31. März 2025 bei der Geschäftsstelle des Landschaftsverbandes Weser-Hunte e.V. in Diepholz einzureichen.

2023-10-Antragsformular zum Investitionsprogramm.docx

2023-10 Richtlinie-Investitionsprogramm.pdf