Für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Regionalen Kulturförderung mit Landesmitteln gelten folgende Kriterien: Förderkriterien Regionale Kulturförderung 2021:

1. Rechtsgrundlage, Förderzweck

1.1 Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. gewährt als Regionaler Träger Projektförderungen der Regionalen Kulturförderung nach Maßgabe

  • dieser Förderkriterien
  • der Auflagen zur Weiterleitung von Mitteln zur Projektförderung des jährlichen Zuwendungsbescheides des MWK
  • entsprechend der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu den §§23, 44 LHO
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABL. L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020 (EU ABI. L 215/3 vom 07.07.2020) -Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Fördermittel der Regionalen Kulturförderung.

1.2 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. fördert in den Landkreisen Diepholz und Nienburg/Weser ausschließlich Projekte, mehrjährige Projekte und Strukturmaßnahmen (max. 3 Jahre, längstens bis zum 31.12.2023 mit einer Fördersumme von grds. unter 10.000 Euro.

2.2 Gefördert werden regional bedeutende Kulturprojekte und Strukturmaßnahmen, einschließlich Vorhaben

  • des professionellen Freien Theaters,
  • der Theater- und Tanzpädagogik,
  • der Amateurtheater,
  • der Museumsarbeit der nichtstaatlichen Museen,
  • der Musik,
  • der Literatur,
  • der niederdeutschen Sprache,
  • der innovativen Heimatpflege,
  • der Soziokultur,
  • der Bildenden Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung),
  • der Neuen Medien (keine Filmförderung),
  • der Kunstschulen,
  • der außerschulischen kulturellen Jugendbildung sowie
  • für sparten- und generationsübergreifende Projekte bzw. hybride Projektformen.

3. Fördermittelempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind vorrangig gemeinnützige Vereine und privatrechtliche Träger und Kultureinrichtungen.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.

4. Fördervoraussetzungen

4.1 Der Antragsteller muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben. Die beantragten Aktivitäten müssen grundsätzlich im Wirkungsbereich des Landschaftsverbandes Weser-Hunte e.V. stattfinden. Fördervoraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung.

4.2 Eine angemessene, den örtlichen Gegebenheiten angepasste kommunale Beteiligung (Zuwendung oder Sachleistung) sollte die Regel sein. Sie muss nicht in die Finanzierung des Antragsprojektes einfließen. Sie kann auch der Deckung der sonstigen laufenden Kosten dienen. Ausnahmen sind besonders zu begründen.

4.3 Bei der Förderung gelten folgende Schwerpunkte

  • Kulturelle Teilhabe und Inklusion
  • Publikumsentwicklung
  • Demografischer Wandel
  • Bewahrung des kulturellen Erbes
  • Breitenkultur
  • Kooperationsprojekte verschiedener kultureller Initiativen
  • Stärkung der ländlichen Räume, mobile Kulturangebote
  • Projekte der kulturellen Bildung, besonders für Kinder und Jugendliche.

4.4 Folgende Kriterien werden der Förderung zugrunde gelegt:

  • Qualität
  • Nachhaltigkeit
  • regionale Bedeutung
  • Wirtschaftlichkeit

4.5 Nicht zuwendungsfähig sind Brauchtumsfeste, Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken, kommerzielle Druckerzeugnisse oder CDs als Einzelprojekt, investive Maßnahmen sowie Maßnahmen der Denkmalpflege und Erwachsenenbildung.

4.6 Vor der Antragstellung bzw. vor einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch den Landschaftsverband darf noch nicht mit dem Kulturprojekt begonnen worden sein. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten. Mit Eingang des Antrages beim Landschaftsverband kann der Antragssteller Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt stehen, auf eigenes Risiko eingehen.

 

Allgemeine Regelungen zum Förderverfahren

1. Form

1.1 Zuwendungen sind schriftlich beim Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. zu beantragen. Hierfür ist das bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.

1.2 Folgende Informationen sind mit dem Antrag zu übersenden:

  • Selbstdarstellung des Projektträgers
  • Projektbezeichnung, ausführliche Beschreibung und Definition der Projektziele
  • Termin und Dauer des Vorhabens
  • Höhe der gewünschten Unterstützung
  • Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan (es sind alle beantragten und bewilligten Zuwendungen und Zuschüsse aufzuführen).

2. Frist

2.1 Der Förderantrag ist bis zur jeweiligen vom Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. bekannt gegebenen Antragsfrist zu stellen. Förderwürdige Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, können nur gefördert werden, wenn noch entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen.

3. Art, Umfang und Höhe der Förderung

3.1 Die Zuwendung wird in einem Fördervertrag zwischen dem Antragsteller und dem Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. vereinbart.

3.2 Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden.

3.3 Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal und Sachausgaben.

3.4 Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur bis zu 50 v. H. der tatsächlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung auch bis zu 70 v. H. der Gesamtausgaben betragen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.

3.5 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten.

3.6 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

4. Bewilligung/Ablehnung der Förderung

4.1 Der Vorstand entscheidet über Fördermaßnahmen.

4.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Fördervertrags und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderkriterien Abweichungen zugelassen worden sind.

5. Auszahlung der Förderung

5.1 Die Zuwendung ist grundsätzlich mit Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen. Bedarfsgerechte Teilzahlungen sind im Voraus möglich.

6. Abrechnung / Verwendungsnachweis

6.1 Der Verwendungsnachweis hat die tatsächlichen Gesamtkosten der Maßnahme, die tatsächliche Finanzierung und einen Sachbericht über Erfolg und Auswirkung des Projektes zu enthalten. Presseberichte, Veranstaltungsprogramme, Flyer etc. sind dem Bericht beizufügen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Folge und getrennt voneinander entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes auszuweisen.

6.2 Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis ohne Belegvorlage zugelassen.

6.3 Die Belege und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises 10 Jahre aufzubewahren.

6.4 Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. der Landesrechnungshof, das MWK oder seine Beauftragten sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.5 Auf die Berichterstattungspflichten des Landschaftsverbandes Weser-Hunte e.V. als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.

6.6 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO.

6.7 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

7. Rückforderungen

7.1 Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. kann Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn

  • die Mittel nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden,
  • Auflagen nicht erfüllt wurden,
  • Fristen nicht eingehalten wurden.

8. Allgemeiner Hinweis für soziokulturelle Einrichtungen

Die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur in Niedersachsen e.V. (LAGS) vergibt für kleine, zumeist ehrenamtlich geleitete, soziokulturelle Einrichtungen in den ländlichen Räumen Niedersachsens im Rahmen eines neuen Strukturförderprogramms Fördermittel. Die Fördergrenze liegt unter 10.000,00 €. Die Antragsstellung erfolgt in den Landkreisen Diepholz und Nienburg/Weser über den Landschaftsverband Weser-Hunte e.V.

Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. leitet die Anträge mit einer Stellungnahme an die LAGS weiter.

Das Förderprogramm dient der Unterstützung von Kultureinrichtungen und Kulturinitiativen mit soziokulturellem Profil im Flächenland Niedersachsen in besonderen Entwicklungsphasen. Ziel ist die Verbesserung der Angebotsvielfalt, der Anzahl der Aktivitäten, der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer bzw. Besucherinnen und Besucher sowie der Kooperationspartnerinnen und -partner. Hierbei sind strukturelle Maßnahmen wie zusätzliche personelle Leistungen sowie eine Verbesserung der räumlichen und technischen Infrastruktur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes förderfähig.

Eine Doppelförderung bzw. gemeinsame Förderung von Anträgen auf Strukturförderungen der Soziokultur im Rahmen des Programms durch die LAGS und durch den Landschaftsverband ist grundsätzlich ausgeschlossen.

9. Laufzeit

Diese Förderkriterien gelten maximal bis zum 31. Dezember 2023.