Im Rahmen der Kulturförderung unterscheidet der Landschaftsverband zwischen der satzungsmäßigen Förderung mit Eigenmitteln, der regionalen Kulturförderung mit Landesmitteln und der überregionalen Kulturförderung.

Für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Eigenmitteln gelten folgende Förderkriterien:

1. Rechtsgrundlage, Förderzweck

1.1 Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. gewährt als Regionaler Träger kulturellen Vorhaben Fördermittel nach Maßgabe

  • dieser Förderkriterien
  • seiner Satzung

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Der Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. fördert in den Landkreisen Diepholz und Nienburg/Weser Projekte und Maßnahmen mit einer Fördersumme von grundsätzlich unter 10.000 Euro.

Gefördert werden regional bedeutende Projekte der Kultur- und Heimatpflege insbesondere in den Bereichen

  • Kunst und Kultur
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Heimatpflege und Heimatkunde
  • bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke

3. Fördermittelempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind insbesondere

  • steuerbegünstigte Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine) oder
  • Körperschaften des öffentlichen Recht (z.B. Kommunen)

4. Fördervoraussetzungen

4.1 Der Antragsteller muss seinen Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes haben oder das Projekt muss im Gebiet des Landschaftsverbandes durchgeführt werden. Fördervoraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Landschaftsverband mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung.

4.2 Folgende Kriterien werden der Förderung zugrunde gelegt:

  • Qualität
  • Nachhaltigkeit
  • regionale Bedeutung
  • Schaffung kultureller Infrastruktur
  • Wirtschaftlichkeit

.4.3 Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Brauchtumsfeste
  • Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken

4.4 Vor der Antragstellung bzw. vor einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch den Landschaftsverband darf noch nicht mit dem Kulturprojekt begonnen worden sein. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten. Mit Eingang des Antrages beim Landschaftsverband kann der Antragssteller Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt stehen, auf eigenes Risiko eingehen.

 

Allgemeine Regelungen zum Förderverfahren

1. Form

Zuwendungen sind schriftlich beim Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. zu beantragen. Hierfür ist das bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.

Folgende Informationen sind mit dem Antrag zu übersenden:

  • Selbstdarstellung des Projektträgers
  • Projektbezeichnung, ausführliche Beschreibung und Definition der Projektziele
  • Termin und Dauer des Vorhabens
  • Höhe der gewünschten Unterstützung
  • Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan (es sind alle beantragten und bewilligten Zuwendungen und Zuschüsse aufzuführen).

.2. Frist

Der Förderantrag ist bis zum 31.10. des Vorjahres beim Landschaftsverband zu stellen. Förderwürdige Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, können nur gefördert werden, wenn noch entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen.

3. Art, Umfang und Höhe der Förderung

3.1 Die Zuwendung wird in einem Fördervertrag zwischen dem Antragsteller und dem Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. vereinbart.

3.2 Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden.

3.3 Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal und Sachausgaben.

3.4 Die Förderung beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.

Unbare Leistungen können nicht zur Gegenfinanzierung herangezogen werden, sollten aber im Antrag zur Kenntnisnahme aufgeführt werden.

4.  Bewilligung/Ablehnung der Förderung

4.1  Der Vorstand entscheidet über Fördermaßnahmen.

5.  Auszahlung der Förderung

5.1 Die Zuwendung ist grundsätzlich mit Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen. Bedarfsgerechte Teilzahlungen sind im Voraus möglich.

6. Abrechnung / Verwendungsnachweis

6.1 Der Verwendungsnachweis hat die tatsächlichen Gesamtkosten der Maßnahme, die tatsächliche Finanzierung und einen Sachbericht über Erfolg und Auswirkung des Projektes zu enthalten. Presseberichte, Veranstaltungsprogramme, Flyer etc. sind dem Bericht beizufügen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Folge und getrennt voneinander entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes auszuweisen.

6.2 Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis ohne Belegvorlage zugelassen.

6.3 Die Belege und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises 10 Jahre aufzubewahren.

6.4 Der Landschaftsverband der Landesrechnungshof, das MWK oder seine Beauftragten sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7. Rückforderungen

7.1 Der Landschaftsverband kann Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn

  • die Mittel nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden,
  • Auflagen nicht erfüllt wurden,
  • Fristen nicht eingehalten wurden.